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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese AGB sind Teil von Kollektiv New Work Verträgen und Angebote mit allen Auftraggebern – in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die Kollektiv New Work’s AGB widersprechen, gelten nur insoweit, als dass Kollektiv New Work ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3. Bestellungen und Aufträge oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schrift- oder Textform.

1.4. Kollektiv New Work wird die Leistungen gemäß Angebot erbringen, das insofern für Art und Umfang der von Kollektiv New Work zu erbringen- den Leistungen ausschlaggebend ist. Angebotene Aufwände sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich (oder als Pauschalangebot, Festpreis oder eine entsprechende Kennzeichnung) gekennzeichnet sind.

2. LEISTUNGEN VON KOLLEKTIV NEW WORK

2.1. Kollektiv New Work wird die Leistungen mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz von Kollektiv New Work von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr MEZ erbringen. Wünscht der Auftraggeber die Erbringung von Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Zeiten, wird Kollektiv New Work diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenerstattung entsprechen.

2.2. Kollektiv New Work erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der im Angebot vereinbarten Anforderungen. Kollektiv New Work wird Richtlinien des Auftraggebers beachten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.3. Kollektiv New Work wird den Auftraggeber unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungen haben.

2.4 Sind Beratungsleistungen Gegenstand der Leistungen von Kollektiv New Work, so ist Kollektiv New Work allein für die vertragsgemäße Erbringung der Beratungsleistungen im vereinbarten Umfang, nicht aber für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, gleich welcher Art, auf Seiten des Auftraggebers, verantwortlich.

2.5 Sind Audioproduktionen Gegenstand der Leistungen von Kollektiv New Work, so räumt Kollektiv New Work dem Auftraggeber an Audioproduktionen und sonstigen Arbeitsergebnissen, die produziert werden, ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese zu nutzen. Diese Rechtseinräumung bezieht sich auf die vereinbarten Nutzungsarten. Spätestens mit Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber gelten diese als abgenommen.

3. EINSATZ VON SUBUNTERNEHMERN

3.1. Kollektiv New Work ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen. Kollektiv New Work ist bei der Wahl der Personen, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden, frei.

3.2. Von Kollektiv New Work eingesetzte Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit sie Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

3.3. Für manche Leistungen ist als technische Voraussetzung der Bezug von Leistungen Dritter durch den Kunden selbst erforderlich. Soweit Kollektiv New Work für die Erbringung der Leistungen Dienstleistungen, Software, Lizenzen, Musikstücke, Bilder oder sonstige Bestandteile von Dritten bezieht, unterliegen die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und diesen Dritten gesonderten, von diesen AGB abweichenden Bedingungen und Bestimmungen. Der Kunde wird insoweit unabhängig von den mit Kollektiv New Work geschlossenen Verträgen weitere, ggf. kostenpflichtige Verträge schließen müssen. Für diese Bestandteile ist grds. der Dritte, nicht Kollektiv New Work verantwortlich. 

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

4.1. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für eigene Projekte, in denen das Kollektiv New Work unterstützt, verbleibt beim Auftraggeber.

4.2. Der Auftraggeber wird dem Kollektiv New Work bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat das Kollektiv New Work und dessen Personal dazu insbesondere bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

4.3. Darüber hinaus wird der Auftraggeber das  alle vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig aktiv und unaufgefordert zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Auftraggebers in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber ist desweiteren insbesondere verpflichtet, in seinen Systemen eigenverantwortlich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vom Kollektiv New Work zu erbringenden Leistungen erbracht werden können, insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf, die notwendigen Schnittstellen zu den Leistungen vom Kollektiv New Work bereit zu stellen. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

4.4. Sind Audioproduktionen Gegenstand der Leistungen des Kollektiv New Work, so ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme der fertiggestellten Leistungen verpflichtet. Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich ggf. aus dem Angebot.

4.5. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Kollektiv New Work zu erbringenden Leistungen, so kann das Kollektiv New Work – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern das Kollektiv New Work durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann Kollektiv New Work diesen dem Auftraggeber unter Anwendung seiner üblichen Preise gesondert in Rechnung stellen.

5. STORNOBEDINGUNGEN - SPEAKING FEE

5.1. Stornobedingungen 20 Tage vor dem Event 100% der Speaker-Fee; 21-60 Tage vor dem Event 50% der Speaker-Fee.

6. LEISTUNGSORT

6.1. Das Kollektiv New Work erbringt die Leistungen gemäß Vereinbarung und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht vereinbart ist, ist das Kollektiv New Work in der Auswahl des Leistungsorts frei. 

7. ÄNDERUNGSVERFAHREN

7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Kollektiv New Work wird das Änderungsverlangen des Auftraggebers zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist Kollektiv New Work berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen.

7.2. Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird Kollektiv New Work die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich auf Anforderung, Namen und Kontaktdaten eines zuständigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartners zu nennen.

8. VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung auf Basis des tatsächlich beim Kollektiv New Work entstandenen Aufwands zu zahlen. Materialaufwand, Reisekosten und Spesen werden in tatsächlich angefallener Höhe vergütet, soweit nicht aus dem Angebot, aus der Rechnung oder sonstigen Vereinbarungen eine fixe Vergütung (als Pauschalangebot, Festpreis oder ähnliches) vereinbart ist. Soweit auf Basis von Personentagen abgerechnet wird, umfasst ein Personentag 8 Zeitstunden Arbeitszeit. Nicht voll geleistete Personentage werden anteilig auf Viertelstundenbasis vergütet.

8.2. Leistungen außerhalb der vereinbarten Zeiten sind gesondert zu vergüten.

8.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

8.4. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.5. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.

Sind Audioprduktionen Gegenstand der Leistungen von Kollektiv New Work, so gilt dies vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall nicht, soweit noch keine Abnahme erfolgt ist.

8.6. 50% des Projektvolumens auf Basis des Kostenvoranschlages sind im Vorfeld der Leistungserbringung, nach Freigabe des Auftrages durch den Kunden, fällig und zahlbar (“Vorkasse”). 

9. LEISTUNGSSTÖRUNGEN

9.1. Soweit eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung von Kollektiv New Work zu vertreten ist, ist Kollektiv New Work berechtigt, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen.

9.2. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. HAFTUNG

10.1. Kollektiv New Work haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das 3-fache der vereinbarten Vergütung sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der vereinbarten Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.

10.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kollektiv New Work nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet Kollektiv New Work nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

10.3. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Kollektiv New Work zu vertretenden Verlust von Daten haftet Kollektiv New Work nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

10.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5. Kollektiv New Work übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Erreichbarkeit, Leistungsbereitstellung, die Service Level Agreements (SLA) sowie Schäden, die durch Drittanbieter (z.B. Cloud Dienste) verursacht wurden. Bitte beachten Sie die hier geltenden gesonderten Bestimmungen des jeweiligen Anbieters (u.a. Google G Suite & Cloud SLA/ AGB, Microsoft Office 365 & Microsoft Azure SLA/AGB, Soundcloud, Mixcloud, Wetransfer, sowie Services von Anbietern, die im Rahmen der Projekte hinzugezogen werden).

11. GEISTIGES EIGENTUM

11.1. Mit der Übergabe von Materialien räumt Kollektiv New Work dem Auftraggeber vorbehaltlich Ziffer 2.6 lediglich ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Für die Beschaffung von Drittlizenzen ist im Zweifel der Auftraggeber selbst verantwortlich.

11.2.  Bewerbungsdaten werden nach Mitteilung der Entscheidung in der Regel binnen vier Monaten gelöscht, soweit nicht eine Einwilligung in eine längere Datenspeicherung vorliegt.

12. SONSTIGES

12.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder anerkannt.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsansprüche ist Stuttgart.

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